Alle Rechtspersonen (öffentliche und private Einrichtungen, einschließlich internationaler Organisationen), die ihren Sitz in einem der förderfähigen EU-Mitgliedstaaten haben – einschließlich der überseeischen Länder und Gebiete der EU (ÜLG) – sind antragsberechtigt.
Auch Institutionen aus Ländern, die mit LIFE assoziiert sind – etwa Island, die Ukraine, Moldau, Nordmazedonien und Montenegro – können Anträge stellen.
Antragstellende können beispielsweise sein:
- Öffentliche nationale, regionale und lokale Behörden
- internationale Organisationen
- Unternehmen jeder Größe
- Forschungseinrichtungen und Hochschulen
- Vereine und Verbände
- Nichtregierungsorganisationen (NGOs).
Einzelpersonen können als natürliche Personen («natural person») keine Anträge stellen; als Einzelunternehmen («sole trader») ist dies jedoch möglich.
Weitere Infos sind im Funding & Tenders-Portal der EU unter Who can apply zu finden.
HINWEIS: Antragstellende sollten die notwendigen fachlichen, operativen und finanziellen Kapazitäten sowie idealerweise Erfahrung in der Beantragung und in der Umsetzung eines mehrjährigen Projekts mit Dokumentations- und Berichtspflichten mitbringen. Das gegebenenfalls zusätzlich benötigte Personal zur Umsetzung eines LIFE-Projekts kann im Rahmen des Projekts finanziert werden.
Einzelantrag oder Konsortium
Je nach Teilprogramm und Projekttyp gelten unterschiedliche Vorgaben für die Zusammenarbeit: Standardaktionsprojekte (SAPs) können häufig von einer einzelnen Institution beantragt werden. Strategische Projekte (SIPs/SNAPs) schreiben dagegen ein Konsortium vor. Auch viele CET- und weitere spezielle Maßnahmen verlangen mehrere unabhängige Projektpartner. Teils müssen diese Projektpartner aus verschiedenen Ländern kommen.
Bitte beachten Sie:
- bei der Wahl der Projektpartner die möglichen Rollen und Rechte im Rahmen der Antragsstellung und Umsetzung eines LIFE-Projekts,
- die klaren Vorgaben der EU für bestimmte Projekttypen und Teilprogramme.
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Projektbeteiligte außerhalb der EU
Grundsätzlich finden LIFE-Maßnahmen innerhalb der EU statt. Die federführenden Antragstellenden müssen ihren Sitz in Ländern haben, für die die EU-Verträge gelten oder die mit dem LIFE-Programm assoziiert sind.
Aktivitäten außerhalb der EU und außerhalb der LIFE-assoziierten Länder sind förderfähig, wenn sie erforderlich sind, um die Umwelt- und Klimaziele der EU zu erreichen und die Wirksamkeit von Maßnahmen innerhalb der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Im Antrag müssen solche Aktivitäten entsprechend begründet und erläutert werden; außerdem ist die jeweils beteiligte Einrichtung außerhalb der EU zu benennen.
Ferner können sich Partner aus Drittstaaten (beispielsweise der Schweiz) als sogenannte «Associated Partners» an LIFE-Anträgen und -Projekten beteiligen. («Associated Partners» entspricht nicht den „Associated Beneficiaries“ der LIFE-Förderperioden bis 2020! Diese gibt es seit dem Förderaufruf 2021 im LIFE-Programm nicht mehr.) „Associated Partners“ können keinen EU-LIFE-Zuschuss erhalten, nehmen am LIFE-Programm also auf eigene Kosten teil.