Alle Rechtspersonen (öffentliche und private Einrichtungen, einschließlich internationaler Organisationen), die ihren Sitz in einem der förderfähigen EU-Mitgliedstaaten haben – einschließlich der überseeischen Länder und Gebiete der EU (ÜLG) – sind antragsberechtigt.
Auch Institutionen aus mit dem LIFE-Programm assoziierten Ländern wie Island, der Ukraine, Moldau, Nordmazedonien und Montenegro können Anträge stellen.
Antragstellende können beispielsweise sein:
- nationale, regionale und lokale Behörden oder Hochschulen
- internationale Organisationen
- Unternehmen jeder Größenklasse
- Forschungseinrichtungen
- Vereine und Vereinigungen
- Nichtregierungsorganisationen.
Einzelpersonen können als 'natural person' keine Anträge stellen sein, als Einzelunternehmen (sole trader) allerdings schon.
Weitere Infos sind im Funding & Tenders-Portal der EU unter Who can apply zu finden.
Hinweis: Antragstellende sollten die notwendigen fachlichen, operativen und finanziellen Kapazitäten sowie Erfahrung in der Beantragung (mehrmonatige Antragsphase, Erstellung eines umfassenden Projektkonzepts) und in der Umsetzung eines mehrjährigen Projekts mit Dokumentations- und Berichtspflichten mitbringen. Das gegebenenfalls zusätzlich benötigte Personal zur Umsetzung eines LIFE-Projekts kann im Rahmen des Projekts finanziert werden.
Sonderfälle: Projektbeteiligte außerhalb der EU
Grundsätzlich finden LIFE-Maßnahmen innerhalb der EU statt. Die federführenden Antragstellenden (Fördernehmer), müssen ihren Sitz in Ländern haben, für die die EU-Verträge gelten oder die mit dem LIFE-Programm assoziiert sind (s.o.).
Aktivitäten außerhalb der EU und außerhalb der LIFE-assoziierten Länder sind dann förderfähig, wenn diese Maßnahmen erforderlich sind, um die Umwelt- und Klimaziele der Europäischen Union zu erreichen und um die Wirksamkeit von in den Gebieten der Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten. Im Antrag müssen solche Aktivitäten entsprechend begründet und erläutert werden. In diesen Fällen kann eine außerhalb der Europäischen Union niedergelassene Einrichtung an einem Projekt als im Antrag festgelegter Projektpartner teilnehmen.
Ferner können sich Partner aus Drittstaaten (wie beispielsweise der Schweiz) als sogenannte «Associated Partners» an LIFE-Anträgen und -Projekten beteiligen. («Associated Partners» entspricht nicht den «Associated Beneficiaries» der LIFE-Förderperioden bis 2020! «Associated Beneficiaries» gibt es seit der Ausschreibungsrunde 2021 im LIFE-Programm nicht mehr.) «Associated Partners» in einem LIFE-Projekt (ab dem Antragsjahr 2021) können keinen EU-LIFE-Zuschuss erhalten, nehmen am LIFE-Programm also auf eigene Kosten teil.