Einzelantrag oder Konsortium
Ob eine Institution allein einen Antrag stellt, einen weiteren Partner einbindet oder ob sich sogar ein größeres Konsortium bildet, hängt maßgeblich von den zu lösenden Fragestellungen und durchzuführenden Maßnahmen eines geplanten Projekts ab. Es gibt allerdings für bestimmte LIFE-Projekttypen und Teilprogramme einige Vorgaben von der EU.
Voraussetzungen
Grundvoraussetzung bei allen Teilnehmenden ist, dass diese juristische Personen (öffentliche oder private Einrichtungen, einschließlich internationaler Organisationen) sind, mit Sitz in einem förderfähigen Land sind (siehe Kapitel Antragsberechtigte Zielgruppen). Beachten Sie bei der Wahl der Projektpartner auch auf die möglichen Rollen und Rechte im Rahmen der Antragsstellung und Umsetzung eines LIFE-Projekts.
Vorgaben zur Partnerstruktur
Während die Vorgaben zur Partnerstruktur und Konsortialbildung im Teilprogramm Energiewende und Energieeffizienz (CET) klar geregelt sind, können Antragstellende in den Teilprogrammen Naturschutz und Biodiversität (NAT), Klimaschutz und Klimaanpassung (CLIMA) sowie Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität (ENV) relativ flexibel agieren:
- Die Projekte müssen nicht international aufgestellt sein. Allerdings sind übergreifende Projekte zwischen den Mitgliedstaaten sehr willkommen und erhalten in der Bewertung ggf. Zusatzpunkte.
- Bei Standardaktionsprojekten (SAPs) gibt es keine Vorgaben für die Partnerzusammensetzung. Projektanträge können sowohl allein als auch mit Partnern eingereicht werden.
- Strategische Projekte (SIPs und SNAPs) sollten von mindestens zwei Projektpartnern gemeinsam beantragt werden. Die für das jeweils im Projekt gesetzte Umweltthema zuständige Behörde sollte grundsätzlich als Koordinator am Konsortium teilnehmen. In gut begründeten Fällen muss diese nicht als Koordinator teilnehmen, sollte aber in jedem Fall Teil des Konsortiums sein.
- Im Teilprogramm Energiewende und Energieeffizienz (CET) gibt es abweichende Regelungen, die in Kapitel 6 der CET-Ausschreibungsunterlagen nachzulesen sind. Hier müssen die Konsortien in der Regel aus mindestens drei Partnern aus drei verschiedenen förderfähigen Mitgliedstaaten zusammengesetzt sein.
Beteiligung von Partnern aus Drittstaaten
Partner aus Drittstaaten können sich als sogenannte «Associated Partners» an LIFE-Anträgen und -Projekten beteiligen. Bitte beachten Sie, dass «Associated Partners» nicht der veralteten Bezeichnung «Associated Beneficiaries» aus den LIFE-Förderperioden bis 2020 entspricht. «Associated Partners» in einem LIFE-Projekt können keinen EU-LIFE-Zuschuss erhalten. Sie nehmen am LIFE-Programm auf eigene Kosten teil.
Hilfen bei der Partnersuche
Wenn sich aus Ihrem Projektumfeld oder aus bisherigen Arbeitskontakten keine optimalen Optionen aus Ihrer Projektpartnersuche ergeben haben, könnten Ihnen die nachstehenden Plattformen weiterhelfen:
- Partnersuche im Funding & Tenders-Portal: Das so genannte Partner Search Tool im Funding & Tenders-Portal verfügt über verschiedene Filterfunktionen. Sie können Ihre Suche auf mindestens ein einzelnes Feld stützen oder verschiedene Kriterien kombinieren. Anleitende Schritte dazu finden Sie hier.
- Virtual 1:1 Networking: Als potenzieller Begünstigter eines LIFE-Projekts können Sie von der Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb Ihres Landes profitieren. Die Plattform für Vernetzungsmöglichkeiten wurde für die EU-LIFE Info Days ins Leben gerufen. Registrierte Teilnehmende können ihr Profil verschlüsseln und bilaterale virtuelle Treffen sowohl mit potenziellen Antragstellern als auch mit Nationalen Kontaktstellen vereinbaren.
- Ferner gibt es für einige Mitgliedstaaten «LIFE-Partnerportale», auf denen auch Antragstellende aus anderen Staaten willkommen sind:
- Weitere Details finden Sie auf den Seiten der EU unter «Who can apply».
Aufbau eines LIFE-Konsortiums
Wird ein Konsortium gebildet, besteht dies in der Regel aus einer koordinierenden Einrichtung, dem Koordinator und den anderen Projektpartnern (Beneficeries), angeschlossenen Einrichtungen (Affiliated Entities) und ggf. assoziierten Partnern (Associated Partners). Manchmal werden auch Unterauftragnehmer und Dritte, die einen Beitrag zum Projekt leisten, einbezogen, sind dann aber kein umfängliches Mitglied des Projektkonsortiums inklusive aller Rechten und Pflichten aus den Verträgen.
Generell gilt Folgendes:
- Der Koordinator hat die Aufgabe, alle Arbeitspakete, Prozesse und Aufgaben aus der Zuschussvereinbarung (GA) zu koordinieren und zu verwalten. Er ist zudem die zentrale Kontaktstelle für die EU als Bewilligungsbehörde.
- Die Projektpartner haben die Rolle, gemeinsam zu einer reibungslosen und erfolgreichen Durchführung des Projekts beizutragen (d.h. ihren Teil der Arbeitspakete ordnungsgemäß durchführen, ihren eigenen Verpflichtungen im Rahmen der Zuschussvereinbarung (GA) nachkommen und den Koordinator bei seinen Verpflichtungen unterstützen).
Dabei sind alle Projektpartner während der gesamten Projektlaufzeit an die Vorgaben und Bestimmungen aus der Zuschussvereinbarung (GA) gebunden.